Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Seit 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundbetrag 1.587,40 €. Bei einer berücksichtigten Unterhaltspflicht erhöht sich dieser um 597,42 €, bei der zweiten bis fünften Person jeweils um weitere 332,83 €.
Berechne den pfändbaren Betrag deines Arbeitseinkommens und wie viel dir nach der regulären Lohnpfändung verbleibt. Grundlage sind die seit 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen.
Wähle den Auszahlungszeitraum und gib das für die Pfändungsberechnung maßgebliche Nettoeinkommen ein.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundbetrag 1.587,40 €. Bei einer berücksichtigten Unterhaltspflicht erhöht sich dieser um 597,42 €, bei der zweiten bis fünften Person jeweils um weitere 332,83 €.
Für die Tabellenberechnung wird das relevante Arbeitseinkommen je nach Auszahlungszeitraum gesetzlich abgerundet. Der über den geschützten Betrag hinausgehende Teil ist nur anteilig pfändbar; oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrags ist der Mehrbetrag zusätzlich voll pfändbar.
§ 850c ZPO berücksichtigt gesetzliche Unterhaltspflichten. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag entscheiden, dass sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Dieser Rechner betrifft die Pfändung von Arbeitseinkommen. Der Schutz eines Pfändungsschutzkontos folgt eigenen Regeln und sollte nicht mit der Lohnpfändungstabelle gleichgesetzt werden.
Die verwendeten Werte gelten seit dem 1. Juli 2026. Die Pfändungsfreigrenzen werden grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst.
§ 850c ZPO sieht für die Tabellenberechnung eine Abrundung vor: monatlich auf 10 €, wöchentlich auf 2,50 € und täglich auf 0,50 €.
Der Teil oberhalb des für 2026 festgelegten Tabellenhöchstbetrags wird bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags nicht berücksichtigt und ist deshalb grundsätzlich zusätzlich voll pfändbar.
Nein. Der Rechner ist eine Orientierungshilfe. Sondervorschriften, Gerichtsentscheidungen und die konkrete Zusammensetzung des Einkommens können das tatsächliche Ergebnis verändern.